Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Art und Umfang der Leistungen
1.1 Art und Umfang der von der Size Consens AG zu erbringenden Leistungen werden, durch die dem Vertrag zugrunde liegende und vom Auftraggeber genehmigte Offerte der Size Consens AG bestimmt.
1.2 Änderungen von Art und/oder Umfang der von der Size Consens AG zu erbringenden Leistungen sind nur gültig aufgrund einer vorangegangenen schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und der
Size Consens AG.
- Preis und Zahlungskonditionen
2.1 Das Honorar wird pauschal in Rechnung gestellt, soweit nicht zwischen den Parteien in Schriftform etwas Abweichendes vereinbart wurde.
2.2 Die Preisgestaltung richtet sich in den zwei ersten Jahren der Geltungsdauer des Vertrages nach den Ansätzen des Mandats. Für das dritte und die folgenden Vertragsjahre werden die Preise jeweils der seit Abschluss des Vertrages eingetretenen Teuerung gemäss Landesindex der Konsumentenpreise angepasst. Weitergehende Preiserhöhungen sind nur aufgrund individueller schriftlicher Vereinbarungen mit dem Auftraggeber möglich. Vorbehalten bleibt Art. 2.5 hiernach.
2.3 Die erbrachten Leistungen werden jeweils in monatlichen Teilrechnungen fakturiert. Zahlungskonditionen: Netto innerhalb 20 Tagen ab Rechnungseingang.
2.4 Sämtliche Rechnungen werden in Schweizerfranken ausgestellt.
2.5 Bei Erschwerung oder Erweiterung des Auftrages infolge nachträglicher Anordnungen des Auftraggebers oder wegen nachträglichen Eintrittes besonderer Umstände, die bei Vertragsabschluss nicht voraussehbar waren, kann die Size Consens AG eine angemessene Erhöhung des Honorars über den Kostenvoranschlag hinaus beanspruchen. Dies gilt auch für Ausführungen und Dokumentation ausserhalb der deutschen Sprache.
2.6 Gegenüber den monatlichen Teilrechnungen im Sinne von Ziffer 2.3 ist eine Verrechnung mit Gegenansprüchen ausgeschlossen.
- Geistiges Eigentum
3.1 Das geistige Eigentum an dem im Rahmen der Leistungserbringung durch die Size Consens AG vermittelten Know-how und an den damit zusammenhängenden Schriftstücken (z.B. in Form von Berichten, Check-Listen, Arbeitsblättern usw.) ist durch internationales Copyright sowie andere Immaterialgüterrechte geschützt und verbleibt vollumfänglich bei der Size Consens AG.
3.2 Mit der Mandatsgenehmigung und der Bezahlung der entsprechenden Rechnungen erhält der Auftraggeber das Recht, das im Rahmen des Auftrages erbrachte Know-how und die damit zusammenhängenden Schriftstücke zum innerbetrieblichen Gebrauch zu verwenden. Die Weitergabe oder Zugänglichmachung des im Rahmen des Auftrages erbrachten Know-hows oder der damit zusammenhängenden Schriftstücke an Dritte ist ohne vorgängige schriftliche Vereinbarung der Parteien ausgeschlossen.
- Mitwirkung des Auftraggebers
4.1 Dem Auftraggeber obliegt es, die zur gehörigen Vertragserfüllung erforderlichen Unterlagen und Informationen der Size Consens AG jeweils rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
4.2 Soweit zur Erfüllung des Auftrags Arbeiten am Sitz des Auftraggebers geleistet werden müssen, stellt dieser unentgeltlich ausreichend ausgerüstete Arbeitsräumlichkeiten zur Verfügung.
4.3 Dem Auftraggeber obliegt die Ernennung eines verantwortlichen Projektleiters, der für die Koordination und Kontrolle, der vom Auftraggeber für die Vertragsabwicklung zu erbringenden Mitwirkungsleistungen zuständig ist.
- Verzug bei der Leistungserbringung
5.1 Size Consens AG ist nicht verantwortlich für Verzögerungen in der Leistungserbringung, die durch den Auftraggeber, dessen Personal oder Dritte ohne Verschulden der Size Consens AG verursacht werden. Dies gilt insbesondere:
- beim Auftraggeber eingetretene Ereignisse und Bedingungen, ausserhalb des Einflusses der Size Consens AG
- Verspätungen bei der Beschaffung von Daten und Einrichtungen
- Wichtige Vereinbarungen mit Dritten, Versetzungen von Personal oder Beschlüsse der Geschäftsleitung, die die Empfehlungen oder Abmachungen mit der Size Consens AG berühren
5.2 Die Parteien sind verantwortlich für die sofortige Information des Vertragspartners, sobald sich irgendwelche Bedingungen oder Verzögerungen anzeigen, welche die vorgesehene Abwicklung des Auftrages beeinträchtigen könnten.
- Zahlungsverzug
6.1 Im Falle eines Zahlungsverzuges des Auftraggebers von mehr als 14 Tagen trotz schriftlicher Mahnung durch Size Consens AG steht der letzteren das Recht zu, die laufenden Arbeiten ohne Schadenersatzfolge für so lange zu unterbrechen, als der Zahlungsverzug andauert.
6.2 Im Übrigen richten sich die Verzugsfolgen nach Art 102 ff OR.
- Vertraulichkeit
7.1 Die Size Consens AG arbeitet nach treuhänderischen Prinzipien. Alle im Rahmen einer Geschäftsbeziehung erhaltenen Informationen werden streng vertraulich behandelt und ausschliesslich für den im Auftrag formulierten Zweck verwendet.
7.2 Size Consens AG ist indessen berechtigt, den Auftraggeber als Referenz anzugeben, soweit dieses Recht nicht durch schriftliche Vereinbarung der Parteien aufgehoben oder eingeschränkt wurde.
- Reisekosten
8.1 Im ausgewiesenen Honorar inbegriffen sind sämtliche Reisekosten unter 15 Minuten pro Weg ab und nach CH 8955 Oetwil a.d.L. Für länger dauernde Reisen wird CHF 0.70/km (Hin-/Rückfahrt) oder ein Halbtax-Ticket (1. Klasse) verrechnet.
8.2 Für die Ausführung des Auftrages notwendige Kost-, Logie- und Reisekosten z.B. Hotelkosten, Flugticket kommt der Kunde auf. Entsprechende Aufwände werden mit Belegen ausgewiesen und gehen zu Lasten des auftraggebenden Kunden..
- Haftung
9.1 Für allfällige Schäden, die dem Auftraggeber durch Organe oder Personal der Size Consens AG im Rahmen der Leistungserbringung verursacht werden, haftet die Size Consens AG nur im Falle vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Schadensverursachung. Zudem ist jegliche Haftung der Size Consens AG durch den maximalen Umfang der Honorarsumme des betreffenden Auftrages betragsmässig begrenzt.
9.2 Bei allfälligen formellen Mängeln der von Size Consens AG im Rahmen der Leistungserbringung gelieferten schriftlichen Unterlagen steht dem Auftraggeber ein Anspruch auf unentgeltliche Nachbesserung zu, sofern der betreffende formelle Mangel unverzüglich nach seiner Entdeckung in Schriftform bei der Size Consens AG gerügt wurde.
9.3 Jegliche Haftung der Size Consens AG aus der Leistungserbringung gegenüber dem Auftraggeber erlischt, wenn der betreffende Schaden oder Mangel nicht unverzüglich nach seiner Entdeckung durch den Auftraggeber bei der Size Consens AG in Schriftform gerügt wird.
9.4 Im Übrigen richtet sich die Haftung der Size Consens AG im Rahmen der Voraussetzungen gemäss Ziffer 8.1 hiervor nach Auftragsrecht (Art. 398 OR).
- Personaleinsatz
10.1 Size Consens AG hat das Recht, den für die Erfüllung des Auftrages erforderlichen Einsatz ihres Personals nach ihrem Ermessen zu bestimmen, soweit nicht zwischen den Parteien diesbezüglich andere schriftliche Vereinbarungen bestehen.
10.2 Für die Erfüllung des Auftrags steht Size Consens AG das Substitutionsrecht zu, soweit es nicht durch schriftliche Vereinbarung der Parteien aufgehoben oder eingeschränkt wurde.
- Personalvermittlung
11.1 Sofern nichts anderes vereinbart, werden erfolgreiche Personalrekrutierungen mit einer Vermittlungsgebühr von pauschal 10% des vertraglich vereinbarten Bruttojahresgehaltes (zwischen Arbeitgeber/Arbeitnehmer) verrechnet. Die Veröffentlichung von diesbezüglichen Stellenausschreibungen werden effektiv verrechnet.
- Vertragsdauer und Kündigung
12.1 Der Vertrag dauert bis zur ordnungsgemässen Erfüllung und Bezahlung sämtlicher – Gegenstand des Mandats bildenden – Leistungen von Size Consens AG.
12.2 Die Einstellung eines Kundenmandates (Beratung, Schulung, Moderation oder andere Leistungen durch Size Consens AG), welches zu einer vorzeitigen Auflösung der Zusammenarbeit führt, kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist vom Auftraggeber durch eingeschriebenen Brief an die andere Partei gekündigt werden. In einem solchen Falle schuldet der Auftraggeber der Size Consens AG das vertragliche Entgelt und den Spesenersatz für sämtliche bis zum Kündigungstermin vertragsgemäss erbrachten Leistungen.
12.3 Mandatsauflösungen/Auftragsannullierungen (vor Leistungsbeginn oder währenddessen) sowie Zurückstellung der Priorität von Mandaten über mehr als 6 Monate, aufgrund wirtschaftlicher Gründe seitens des Auftraggebers, können unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist vom Auftraggeber durch eingeschriebenen Brief an die andere Partei gekündigt werden. In einem solchen Falle schuldet der Auftraggeber der Size Consens AG das vertragliche Entgelt bis zum Kündigungstermin. Auf Spesenersatz verzichtet die Size Consens AG.
- Vorzeitige Vertragsauflösung
13.1 Im Falle höherer Gewalt, welche die Auftragserfüllung nachträglich ohne Verschulden einer Partei unmöglich macht, werden beide Parteien ohne Entschädigung frei von ihren vertraglichen Verpflichtungen, und zwar von dem Tage an, an dem es infolge höherer Gewalt unmöglich wird, den Auftrag zu erfüllen. In einem solchen Falle schuldet der Auftraggeber der Size Consens AG das vertragliche Entgelt und den Spesenersatz für sämtliche bis zum Zeitpunkt des Unmöglich-Werdens der Auftragserfüllung vertragsgemäss erbrachten Leistungen.
13.2 Der Austritt einer internen Ansprechperson, ursprünglichen Auftraggebers, eines Mitarbeiters der Size Consens AG, die Veräusserung der Unternehmung (AG) oder deren Integration in eine andere (inkl. Fusion) werden nicht als Fälle höherer Gewalt im Sinne von Ziffer 11.1 hiervor betrachtet.
- Gerichtsstand und Erfüllungsort
14.1 Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten aus dem vorliegenden Vertrag ist der Firmensitz der Size Consens AG.
14.2 Erfüllungsort des vorliegenden Vertrages ist der Firmensitz der Size Consens AG.
- Anwendbares Recht
15.1 Für das Vertragsverhältnis gelten primär die speziellen Bestimmungen des betreffenden Mandats (vom Auftraggeber genehmigte Offerte von Size Consens AG). Soweit dieses keine Bestimmungen enthält, gelten die Bestimmungen der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Soweit auch diese keine Bestimmungen enthalten, gelten subsidiär die Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechtes.
15.2 Auf das Vertragsverhältnis sind in jedem Falle die Vorschriften sowie die Gerichtspraxis des Schweizerischen Rechtes anwendbar, auch wenn der Auftraggeber seinen Sitz im Ausland hat bzw. ins Ausland verlegt.
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrages
16.1 Sämtliche Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages sind nur in Schriftform gültig.
Oetwil a.d.L., 10. Dezember 2022